Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH
Allgemeines
Unsere Geschäftbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß
§ 310 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1. Angebote, Vertragsinhalt, Rechte an Unterlagen und Dokumenten der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH
1.1. Angebote der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Für den Inhalt unserer Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Besteller hat dieser unverzüglich widersprochen. Im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist der Inhalt des Angebotes maßgebend.
1.2. Zur Durchführung von möglichen Service- und Wartungsarbeiten muss der freie Zugang für uns zum eingebauten Produkt vom Besteller soweit technisch möglich, eingeplant und sichergestellt werden. Unsere Einbauvorschriften sind zu beachten.
1.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anwendungsvorschlägen und anderen Angebotsunterlagen behält sich die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH das Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.
1.4. Sämtliche Unterlagen und Dokumentationen, ob in schriftlicher oder elektronischer Form, die wir dem Besteller vor oder nach Vertragsschluss aushändigen oder sonst zugänglich machen, bleiben ausschließlich unser Eigentum. Daran bestehende Urheber-, Patent- oder gewerbliche Schutz- oder entsprechende Nutzungsrechte behalten wir uns vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung vor. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen derartige Unterlagen nicht über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus genutzt, vervielfältigt oder Ihr Inhalt Dritten zugänglich gemacht werden. Unterlagen des Kunden, die dieser als vertraulich bezeichnet, werden wir nur mit seiner Zustimmung an Dritte aushändigen oder bekannt geben.
1.5. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke- nicht zu entfernen, oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Im Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes ist der Besteller berechtigt, die mit dem Liefergegenstand gelieferte Software an den Erwerber zu übertragen.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH, zuzüglich der bei Auftragsbestätigung geltenden Umsatzsteuer. Ist der Besteller Kaufmann, verstehen sich die Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Verpackungskosten trägt der Besteller.
3.Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Das gleiche gilt für eventuelle Teil- und Rücksendungen.
4.Lieferungs- und Leistungstermine, Verzug, Schadenersatz
4.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen, vom Besteller zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Zahlungen und sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.2. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängert.
4.3. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
4.4. Die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH ist zur vorzeitigen Lieferung oder Leistung berechtigt.
4.5. Da die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH ausschließlich Sonderanfertigungen entwickelt und kleinste bis kleine Stückzahlen liefert, entsteht dem Besteller bei Lieferverzug kein pauschaler Anspruch auf Verzugsentschädigung.
4.6. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, erwirbt der Besteller grundsätzlich das Produkt ausschließlich in physischer Form, d.h. sämtliche zum Produkt gehörenden Entwürfe, Entwicklungen, Zeichnung, Berechnungen und Dokumentationen bleiben Eigentum der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH.
5. Annahmeverzug
Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH verwahrt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen werden bei Lieferung, spätestens zum Rechnungsdatum fällig. Verursacht der Besteller den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Versandbereitschaft ein.
6.2. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug um Zug abhängig zu machen.
6.3. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Nimmt die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH Wechsel oder Schecks zahlungshalber an, ist die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH berechtigt, die bei Ihr entstehenden Kosten zu berechnen. Dies gilt auch für die Weitergabe und Prolongation von Wechseln. Diese Kosten sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH keine Haftung.
6.4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH aufzurechnen, es sei den, seine Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH anerkannt.
6.5. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bankzinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, dürfen wir diesen geltend machen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. An den Besteller gelieferte Ware bleibt Eigentum der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH bis alle im Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware).
7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und weiter zu verarbeiten, solange er nicht gegenüber der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH in Zahlungsverzug gerät. Zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
7.3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware dem Besteller erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH ab. Dies gilt auch für die Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent. Die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH ermächtigt den Besteller, die an die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH im eigenen Namen einzubeziehen. Die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH ist berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Offenlegung der dem Besteller erwachsenden Forderungen zu verlangen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, wenn gegen den Besteller die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird, wenn eine erhebliche Vermögensverschlechterung eintritt oder wenn Antrag auf Erhöhung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
7.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH hinzuweisen und die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort geltend zu machen; soweit die Lieferung noch nicht erfolgt ist, kann die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH nach Ihrer Wahl sowohl sofort als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern.
7.5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH vor. Die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH erwirbt Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
7.6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.
7.7. Übersteigt der Wert der aus dieser Vereinbarung der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH zustehenden Sicherheiten die Forderung um insgesamt mehr als 20%, ist die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach Ihrer Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.
7.8. Verlangt die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin- soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Liefervertrag.
7.9. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall, so hat die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH das Recht, nach Erklärung des Rücktritts die Vorbehaltsware beim Besteller abzuholen, zu diesem Zweck die Räume zu betreten, wo die Vorbehaltsware lagert , und sodann die Ware für die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH nach dem Ermessen der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH zu lagern.
8. Gewährleistung, Haftung, Haftungsbeschränkung
8.1. Die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass Lieferungen frei von Herstellungs- und Materialfehlern sind und die schriftlich vereinbarten Spezifikationen und zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden. Bei Leistungen gewährleistet die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH die mangelfreie Durchführung.
8.2. Für Entwicklungsmuster, Einzelteile, Prototypen oder Vorserienlieferung ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Ferner sind von der Gewährleistung ausgenommen Mängel aufgrund fehlerhafter Behandlung, fehlerhafter Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder bestimmungsgemäßer Abnutzung.
8.3. Alle Ansprüche des Bestellers-aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
8.4. Tritt im Falle der Lieferung während der Gewährleistungsfrist ein Fabrikations- oder Materialfehler auf oder zeigt sich, dass die Ware nicht den vereinbarten Spezifikationen oder zugesicherten Eigenschaften entspricht, oder zeigt sich im Falle der Leistung während der Gewährleistungsfrist, dass diese mangelhaft ist, wird die
Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH nach Ihrer Wahl im Falle von Lieferungen die Ware nachbessern oder als Ersatz zumindest ein grundüberholtes Austauschprodukt entsprechender Qualität liefern und im Falle von Leistungen die Leistung nachbessern bzw. nochmals erbringen, vorausgesetzt dass
- der Besteller die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH im Falle offener Mängel 10 Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel 10 Tage nach Entdeckung innerhalb der Garantiefrist unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt,
- dass die beanstandeten Mängel nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch, Änderung, unvorschriftsmäßige Tests, Fahrlässigkeit oder Unfall verursacht wurden.
Erkennt die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH den Fehler an, werden die Kosten für die Zusendung der beanstandeten Ware erstattet. Erfüllungsort der zu erbringenden Leistungen und Tätigkeiten ist wahlweise der Standort von Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH oder der Standort des Bestellers mit Sitz in Deutschland.
8.5. Der Besteller wird der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH einen Mangel unverzüglich melden und der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH eine angemessene Frist zur Mangelbehebung bzw. Ersatzlieferung
bzw. -leistung einräumen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw.- leistung ist der Besteller berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen (Minderung).
8.6. Gegenüber kaufmännischen Bestellern übernimmt die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH im Rahmen der Gewährleistung nicht die Haftung für Nebenkosten (z.B. Aus- und Einbau, Aufenthalt, Hin- und Rückreise).
Die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH ist berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Kosten übersteigen den Wert der Nachbesserungsarbeiten oder der nachgelieferten Waren.
8.7. Jede weitere Haftung der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH gegenüber dem Besteller aufgrund von Mängeln der Lieferung ist ausgeschlossen. Die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH haftet nicht für Mängelfolgeschäden wegen Verletzung zugesicherter Eigenschaften, es sei denn, die Zusicherung sollte grade vor solchen Schäden schützen.
8.8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht seitens der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH keine Haftung mehr für den Liefergegenstand und die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
8.9. Zur Vornahme aller der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9. Freistellung von Produkthaftpflichtansprüchen
Der Besteller ist verpflichtet, die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH wegen eines Schadens geltend machen, der durch ein von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH bezogenes Produkt allein oder zusammen mit anderen in das Endprodukt eingebauten Produkten verursacht worden ist (Produkthaftpflicht), wenn der Preis des von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH gelieferten Produktes in keinem angemessenen Verhältnis zu dem gegenüber der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH geltend gemachten Schadenersatzanspruch steht. Die Angemessenheit ist dann überschritten, wenn der Anspruch das 1,5-fache des Kaufpreises für das von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH gelieferte Produkt übersteigt.
10. Schutzrechte
10.1. Sollte der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch die von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH gelieferte Ware in Anspruch genommen werden, so haftet die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH ihm gegenüber für die gegen den Besteller erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie Gerichts- und Anwaltskosten nur und ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen:
- Der Besteller benachrichtigt die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten und stellt der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
- Der Besteller bevollmächtigt einen von der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH benannten und ausschließlich den Weisungen der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH unterstehenden Rechtsanwalt zur Führung etwaiger Rechtsstreitigkeiten.
Hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme ist ausschließlich die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH verfügungsberechtigt.
10.2. Die Haftung entfällt, - wenn sich die Verletzung aus einer Befolgung der Spezifikationen des Bestellers ergibt, - wenn sich die Verletzung durch Änderung von Vertragsgegenständen, durch Kombination von Vertragsgegenständen mit Zusätzen oder durch Verwendung von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen,
- für Verletzungshandlungen, die sich ergeben, nachdem der Besteller verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH hat schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.
10.3. Mit dem Verkauf der Produkte wird keine Lizenz zur Benutzung der Patentrechte der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH gewährt, die die Kombination von Gegenständen, Gegenstände oder Verfahren betreffen, in denen die Produkte verwendet werden oder werden können.
11. Sonstige Schadenersatzansprüche
11.1. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH (aufgrund der Verletzung von Beratungs- oder vertraglicher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und Verschulden bei Vertragsabschluss) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ist der Besteller Kaufmann, haftet die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH auch dann nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter verursacht wurde, die nicht leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter der
Ernst+Co.Prüfmaschinen GmbH sind, es sei denn, der Schaden ist durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung entstanden.
11.2. Die Regelung gemäß Nr.11.1. gilt nicht für Ansprüche gemäß §1.4 Produkthaftungsgesetz.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilungsunwirksamkeit
12.1. Erfüllungsort ist Neidenstein.
12.2. Bei beiderseits kaufmännischen Geschäften ist der Gerichtsstand Sinsheim. Es steht der Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH jedoch frei, den Besteller an dem Sitz seiner Hauptniederlassung zu verklagen.
12.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teile einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird die Ernst + Co. Prüfmaschinen GmbH mit dem Besteller eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst Nahe kommt.
Stand 01.01.2008
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